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Ein Plädoyer gegen die Eheschließung

Updated: Jun 23, 2021



„Willst du mich heiraten?“ „Ja, ich will.“ Und schwups: Vertragsschluss.


Ungeachtet der romantischen Erwartungshaltung ist die Ehe nämlich genau das: Ein Vertrag. Ein Vertrag zwischen zwei Menschen über deren Beziehung, der vor dem Staat geschlossen wird. Ein Vertrag, der Rechte und Pflichten begründet. Ein Vertrag, der im 4. Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches, in § 1353 BGB, geregelt ist. Die Ehe (von althochdeutsch ēwa „Gesetz“), Eheschließung oder Heirat (von althochdeutsch hīrāt, „Hausversorgung, Vermählung“, von rāt, „Vorrat, Rat, Heirat“, mit der germanischen Wurzel hīwa-, „zur Hausgenossenschaft gehörig, Lager“) ist eine förmliche, gefestigte Verbindung zwischen zwei Personen, die meist rituell oder gesetzlich geregelt wird und ihren Ausdruck in Zeremonien findet (Hochzeit, Trauung), so Wikipedia.


Im Folgenden möchte ich mich mit der Ehe im historischen Kontext befassen und drei Modelle vorstellen, in die sich die Ehe unterscheiden lässt. Darüber hinaus erläutere ich die aktuelle rechtlichen Situation des Familienrechts und möchte abschließend Kritik an der Eheschließung äußern. (Wem der Artikel zu lang ist, springt zur Überschrift „Kritik an der Eheschließung“.)


Ehe damals


Um zu verstehen welche Bedeutung die Eheschließung in der heutigen Zeit hat, kommt man nicht umhin einen Blick in die Vergangenheit zu werfen. Die Ursprünge der Ehe verlieren sich in der Frühgeschichte und haben zunächst die Funktionen der Regelung des Geschlechtstriebes, des gemeinsamen Wirtschaftens, die Fortpflanzung und die Fürsorge der Eltern der Kinder in Form einer nach außen bekundeter Bindung der Mono- oder Polygamie. Die Raub- Entführungsehe in der Jäger- und Sammlergesellschaft wurde von der Kaufehe abgelöst - die Frau als Objekt, als Sklavin.


Die Einordnung, ob die Ehe rein privatrechtliche oder gar öffentlich-rechtliche Bedeutung hat, wird unterschiedlich beurteilt. Man könne davon ausgehen, dass die Ehe an sich nur die beiden Personen etwas angeht, die sie schließen. Doch bereits Aristoteles hat das Verhältnis von Mann und Frau als ein politisches aufgefasst. Denn der Staat beruhe auf eben diesen Beziehungen. „Jede Familie […] bildet heut zu Tage als erster und nächster Verband einen Staat im Staate“.1 Der Mensch bedeutete männlich. So ging auch Thibeaut 1803 davon aus, dass der Mann „mit seiner Familie in eben dem Verhältnis steht, wie der Regent zum Bürger, stehe“. Die Frau sei in der Ehe der Gewalt des Mannes unterworfen und müsse nach seinem Willen handeln. Sie schuldete dem „Haupt der Ehe“ Gehorsam. Der Mann habe die „eheliche Vormundschaft“. Die öffentliche Gewalt unterliegt dem Souverän, die private Gewalt dem Ehemann.2


Zu Zeiten der römischen Königszeit und der römischen Republik (700-27 v.Chr.) galt der patriarchalisch aufgebaute Rechtsverband mit dem Mann als Oberhaupt und war durch Gewaltunterwerfung der Frau gekennzeichnet. Dem Ehemann wurde die absolute Testierfreiheit gewährt und nur er konnte die Ehe jederzeit auflösen. Es galt die sogenannte Manus-Ehe (Gewalt über die Ehefrau). Das Besondere dieser Form der Ehe war, dass die Ehefrau im Rahmen eines Formalaktes (confarreatio, coemptio) aus der Hand ihres Vaters in die Gewalt ihres Ehemannes überging. Manus war insoweit ein Verfügungsrecht, denn die Frau gehörte damit nicht mehr zu ihrer Herkunftsfamilie, sondern zur Familie ihres Ehemannes. Behandelt wurde sie dort wie eine Tochter (filiae loco). Ab der Zeit des Prinzipats wurde diese Eheform von der manus-freien Ehe abgelöst. Die Frau kam in die manus des Mannes durch bloßen usus (Gebrauch, Ersitzung). Dies geschah, wenn die Frau ein Jahr mit dem Mann zusammengelebt hat, es sei denn, dass sie drei aufeinanderfolgende Nächte außer Haus war.3 Die Frau erlangte Rechts- und Handlungsfähigkeit. Durch ihre rechtliche Selbstständigkeit konnten sie über ihr Vermögen verfügen. Dennoch wurden sie nicht zu öffentlichen Ämtern zugelassen und durften sich gut 2000 Jahre lang nicht verbürgen (Interzessionsverbot). Dies wurde geschlechtsspezifisch legitimiert. Frauen galten als dumm, schwach und leichtfertig. Frauen mussten vor Rechtsgeschäften in Schutz genommen werden, deren Vermögensrisiken sie angeblich nicht überblicken konnten. Für ein Rechtsschutzbedürfnis der Frauen wurden angebliche Charaktereigenschaften angeführt, wie Leichtsinn, Weichheit, Emotionalität und Sinnlichkeit.4 Begründet wurde diese Ungleichbehandlung mit dem Gewohnheitsrecht. Im Mittelalter und in der Frühen Neuzeit lässt sich kein Fortschritt im Geschlechterverhältnis erkennen. Die lebenslange Gewaltunterworfenheit der Frau bestand fort. Auch in Zeiten der Aufklärung ändert sich das Geschlechterverhältnis nicht. Es wurden lediglich Rechtfertigungen für die Ungleichbehandlung von Männern und Frauen entworfen. So hätten sich die Frauen durch den Ehevertrag freiwillig in die bestehenden Sitten und Ordnungen eingefügt. Im 19. Jhd. bewirkte die Industrialisierung eine Trennung von privater und außerhäuslicher Erwerbsarbeit und die Familie wurde als „bürgerliche Familie“ gesehen, in der die Frau erwerbslos zu Hause blieb. Erst ab 1848 bietet die Revolutionszeit Frauen die Möglichkeit öffentlich für ihre Rechte zu kämpfen und bildete den Anfang der Frauenrechtsbewegung in Deutschland. Die Beteiligung von Frauen an der Gesetzgebung und der Gleichstellung im Ehe- und Familienrecht wurde gefordert.5 1874 hatten Frauen die Chance zur Einflussnahme zur Ausarbeitung eines Entwurfes des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Frauenfrage wurde zur Rechtsfrage und es kam zu ersten Massenbewegungen. Die Frauenbewegung plädierte dafür, dass die Gesetzgebung imstande sei Sitte, Eigenverantwortung und Selbstständigkeit zu erzeugen. „Die Frau kann […] rechtlich nicht hochgenug gestellt werden, jede Erhebung kommt dem Gemeinwesen zugute, jede Herabdrückung schädigt das Ganze.“6 Dieser Satz von Emilie Kepin-Spyri gilt auch heute, noch gut 100 Jahre später, um politische Entscheidungen im Sinne des Feminismus zu legitimieren. Die Reformforderungen der deutschen Frauenbewegung erstreckten sich auf das Güter-, Scheidungs- und Sorgerecht, das Recht der nichtehelichen Kinder, das Vormundschaftsrecht und das Erbrecht. Umgesetzt wurde eine umfassende Familien- und Eherechtsreform erst 1977.


3 Modelle


Grundsätzlich können nach Meder drei Modelle unterschieden werden: das „patriarchalische Ernährermodell“, welches bis in das 20. Jhd. hinein galt, das sich anschließende „egalitäre Ernährermodell“ und das heute im 21. Jhd. bestehende Modell, welches sich durch neue materiale Wertvorstellungen kennzeichnet.


Nach dem patriarchalen Ernährermodell ist die Frau zur Haushaltführung und zur Kindererziehung verpflichtet, welche sie unentgeltlich zu errichten hat. Dieses Modell floss im Jahre 1900 in unser Bürgerliches Gesetzbuch ein, welches bis heute aber deutlichen Änderungen unterzogen wurde. Es bestand eine strikte Trennung zwischen häuslicher und außerhäuslicher Arbeit. Diese Aufteilung ist nicht egalitär, sondern strikt hierarchisch. Dem Mann steht die Entscheidungsgewalt zu und es besteht die Versorgung der Frau durch Gehorsam.


Das egalitäre Ernährermodell bemisst diesen „Austausch“ im Geldwert der häuslichen Tätigkeiten. Häusliche Tätigkeiten der Frau sind gleichwertig wie außerhäusliche Tätigkeiten des Mannes. Dieses Modell fand 1958 im BGB seinen Niederschlag: Die ehemännliche Entscheidungsbefugnis wurde abgeschafft, Erwerbs- und Hausarbeit gleichgestellt und das Zugewinnausgleichsrecht eingeführt. Die Familienrechtsreform 1977 führte zur weiteren Absicherung der nichterwerbstätigen Ehefrau. Konzepte wie „lebenslange nacheheliche Solidarität“ und „Lebensstandardgarantie“ sollten Schutzmechanismen für den erwerbslosen, zu Hause bleibenden Partner (die Frau) garantieren. Das Verschuldensprinzip wurde durch das Zerrüttungsprinzip abgelöst, welches die Scheidungen erleichterten. Das Ganze ist indes nicht unproblematisch, da am Ernährermodell festgehalten wurde. So kam es zu einer asymmetrischen Interpretation formaler Gleichstellung. Die nicht erwerbstätigen Frauen wurden geschützt – blieben zugleich aber in der ungleichen Rollenverteilung verhaftet. Dieses Modell setzt nicht auf Individualität, sondern auf Status und lebenslange Versorgung – und damit auch auf Abhängigkeit.


Die Pluralisierung und Individualisierung in den letzten 20 Jahren und damit im 21. Jhd. führt dazu, dass sich die Ehe hin zu einem Wertemodell entwickelt. Im Zentrum des Interesses steht eine Verantwortungskooperation, ein Aushandeln bestimmter Lebenskonzepte. Es bildet den Anknüpfungspunkt geschlechtergerechter Aufteilung, indem es nicht mehr am vorgegebenen Ernährermodell festhält, sondern durch gemeinsame Entscheidungen geprägt ist.


Ehe heute – eine familienrechtliche Betrachtung


Das Familienrecht ist eines der vom Wandel am stärksten beeinflussten Rechtsgebiete. Die Ehe wird in Deutschland als Rechtsinstitut durch das Grundgesetz in Artikel 6 geschützt. Das Eherecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch im 4. Buch des Familienrechts geregelt (§§ 1297-1921 BGB). Die Eheschließung wird heutzutage nicht mehr als Selbstverständlichkeit, sondern als Folge bewusster, egalitärer, Entscheidungen angesehen. Die Ehe ist als vorgegebene Institution, die frei gewählte Vereinigung zweier Personen zu einer umfassenden, grundsätzlich auf Lebenszeit geschlossene Gemeinschaft. Die individuelle romantische Liebesbeziehung wird also, durch freien Entschluss, in eine gesellschaftlich vorgegebene Institution gegossen. Die Ehe genießt einen Sonderstatus, der auch in Artikel 6 Grundgesetz (GG) festgeschrieben ist. Artikel 6 Absatz 1 GG besagt: „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.“ Familie und Ehe stehen als Schutzgüter auf einer Stufe. Umfasst werden somit auch Familienkonstellation außerhalb der Ehe. Es besteht eine sogenannte Institutsgarantie, d.h. eine Garantie der Ehe und Familie als Rechtseinrichtung. Artikel 6 GG gewährleistet ein Abwehrrecht, welches den Bürger vor unzulässigen Eingriffen des Staates schützt – aber auch eine Schutzfunktion, indem die Familie und Ehe durch das Zivilrecht gefördert und vor Benachteiligungen geschützt werden.

Schon bei der Begründung eines Verlöbnisses entstehen Rechte und Pflichten. So heißt es in § 1298 Absatz 1 BGB: „Tritt ein Verlobter von dem Verlöbnis zurück, so hat er dem anderen Verlobten und dessen Eltern sowie dritten Personen (…) den Schaden zu ersetzen, den dieser erleidet, dass er in Erwartung der Ehe sonstige sein Vermögen oder seine Erwerbsstellung berührende Maßnahmen getroffen hat.“ Das bedeutet z.B. konkret, dass entstandene Kosten, wie der Kauf eines Hochzeitskleides, das Anmieten der Location o.ä. beim Rücktritt vom Verlöbnis ersetzt werden müssen.

Die Eheliche Lebensgemeinschaft selbst ist in § 1353 Absatz 1 BGB geregelt: „Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.“

Der Kern der Eheschließung und Ordnungsprinzip ist nach wie vor, dass diese nur einmal im Leben geschlossen wird und „bis, dass der Tod euch scheidet“ fortbesteht (Einehe und Lebzeitprinzip). Dieses Prinzip ist gesetzlich verankert, obgleich es durch die Modernisierung und Liberalisierung des Scheidungsrechts ausgehöhlt wird und die Entwicklung der Ehe hin zu einer zeitlich befristeten Verantwortungsgemeinschaft zu beobachten ist. Zu dieser faktischen Entwertung der Ehe auf Lebenszeit hat das Bundesverfassungsgericht bis heute noch keine Stellung bezogen.


Ist nichts vereinbart, besteht das gesetzliche eheliche Güterrecht in Form der Zugewinngemeinschaft, § 1363 BGB. Das bedeutet, dass das Vermögen, welches in der Ehe erwirtschaftet wird (Zugewinn), nach der Trennung ausgeglichen wird. Das ermöglicht, dass der erwerbslose, zu Hause gebliebene Partner von dem finanziellen Gewinn des anderen profitiert. Nicht ehebedingter Vermögenserwerb, wie bspw. Sonder- oder Anfangsvermögen werden nicht berechnet. Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand aus, tritt nach Maßgabe des § 1414 BGB Gütertrennung ein. Als dritte Möglichkeit können die Ehepartner im Rahmen der Vertragsfreiheit die güterrechtlichen Verhältnisse mittels Ehevertrags regeln, welches eigene Modifikationen (z.B. des Unterhalts) ermöglichen, § 1408 BGB. Merke: Diesen kann man auch noch nach der Eheschließung vereinbaren.

Seit der Unterhaltsrechtsreform 2008 ist das Prinzip der lebenslangen nachehelichen Solidarität durch das Prinzip der Eigenverantwortung abgelöst worden. 86% der heutigen Generation meinen, es gäbe keine Gründe mehr für eine posteheliche Verantwortung.7


Kritik an der Eheschließung


Hochzeit: Frau im weißen, Kleid mit Schleppe und Schleier, die Frisur und Makeup makellos, Mann im Anzug, Familie und Freund*innen sind da, alle sind verkleidet, es ist heiß, die Sonne scheint, man sitzt im Standesamt, Ringe werden getauscht, Korken und Konfettikanonen knallen, Kirchenglocken läuten, Glückwünsche, Hochzeitsspiele, Mr. & Mrs. Tischdeko, … eine irrwitzige Erwartungshaltung, es ist schließlich der teuerste und soll der schönste Tag im Leben werden.


Bedarf es der Ehe noch? Von Kindern wird keine Gegenleistung zur Altersvorsorge mehr erwartet. Die Fürsorge wird zunehmend wichtiger und wurde von staatlicher Seite durch bspw. Schulplicht und Unterhaltspflicht unterstützt. Eheliche und nichteheliche Kinder wurden gleichgestellt. Das Wohl des Kindes soll nicht mehr davon abhängen, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht. Die nichteingetragene Lebensgemeinschaft erfährt zunehmend gesellschaftliche Akzeptanz und wird in Teilen, wie bspw. dem Arbeitslosengeld, der Ehe rechtlich gleichgestellt. Somit verliert die Ehe wichtige Teile ihrer Funktion. Es lässt sich fragen, welche Bedeutung die Ehe für uns heute überhaupt noch hat.


Die Ehe als Institution zementiert das patriarchale Herrschaftsgefüge.

Ja, für mich ist die Eheschließung, wie bereits bei Aristoteles, politisch. Ich empfinde sie sogar als antifeministisch, weil der jetzige Wandel der Ungleichheit noch nicht genügend Rechnung trägt und klassisch patriarchalische Rollenstrukturen erleichtert. Die Ehe lohnt sich heutzutage überwiegend, wenn die Frau erwerbslos zu Hause bleibt und Kinder gebiert. Eine Funktion, die nach wie vor dem Staate zu Gute kommt. Die Geschichte hat gezeigt, dass die Ehe der Vormachtstellung des Mannes und zur Unterdrückung der Frau diente. Läuft man als Frau nicht Gefahr in die alten Muster des Gehorsams und in die Abhängigkeit zu rutschen in Zeiten, in denen die Frauen weiterhin strukturell benachteiligt werden, Männer durchschnittlich 20% mehr verdienen und es nicht selbstverständlich ist, dass sie in gleichem Umfang die care-Arbeit übernehmen? Zwar sind heute die Geschlechter „so gleich“ wie nie zuvor, dennoch übernehmen Frauen statistisch gesehen den überwiegenden Teil der Familien- und Hausarbeit. Die rechtliche Aufwertung der Hausarbeit und der Bildungserfolge der Frauen können nicht darüber hinwegtäuschen, dass nach der Geburt eines Kindes, sich der Lebensverlauf von Frauen im Gegensatz zu den Männern deutlich stärker ändert. Es kommt zu einer Retraditionalisierung der Geschlechterrollen. Dies bildet nach wie vor den Kern der Ungleichheit im Geschlechterverhältnis. Auch heute gilt die „Familie als Keim des Staates“ und Herrschaft und Ungleichheit sind bisweilen virulent. Und noch heute zeigen sich Auswüchse der absoluten Vorherrschaft des Patriarchats. Erst mit Einführung der Gleichberechtigung ins Grundgesetz im Jahre 1949 war das Familienrecht gezwungen, die rechtliche Stellung der Frau zu verbessern. Die Umsetzungsfrist wurde 1953 nicht eingehalten. Erst Mitte der 1970er Jahre kam es zu einer umfassenden Reform des Familienrechts. Bis 1997 war die Vergewaltigung in der Ehe straflos. Ein bisschen kurz ist die Zeitspanne der Gleichberechtigung im Hinblick auf die Menschheitsgeschichte. Und es zeigt darüber hinaus deutlich, dass die gesetzliche Umsetzung dem gesellschaftlichen Wandel hinterherhinkt. Man könne sagen, ja, aber jetzt ist alles anders als früher. Aber manifestierte Rollenzuweisungen ändern sich nur langsam. Ich werde noch heute von meinen Vermietern als „Fräulein“ (unverheiratet, erwerbstätig) und nicht als Frau bezeichnet. Bis 1957 durften Ehemänner ihren Frauen untersagen zu arbeiten, sodass im Denken die hartnäckige Korrelation zwischen Erwerbstätigkeit und Ehelosigkeit galt. Ein passendes Pendant für unverheiratete Männer gibt es nicht. Seit 1993 stuft auch die Deutsche UNESCO-Kommission den Begriff „Fräulein“ als sexistisch ein. Ich würde gern die Zeit ein paar hundert Jahre vordrehen und Popcorn essend auf die heutige Zeit und die Beschränktheit des menschlichen Seins blicken. Die Strafbarkeit der Vergewaltigung in der Ehe vor gut 20 Jahren zeigt, welches patriarchales Machtgefüge ihr anhaftete und dies bisweilen noch tut. Die Gefahr als Frau Opfer einer Straftat zu werden ist am größten in der Partnerschaft: Nach der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) 2018 sind von 140.755 Opfern 81,3% weiblich. Diese Frauen standen zu ihrem Tatverdächtigen wie folgt in Beziehung: zu 27,1% Ehefrauen, 0,2% Frauen in eingetragener Partnerschaft, 22,8% Frauen aus nicht eingetragener Partnerschaft und 31% Frauen aus ehemaligen Partnerschaften. Von 56.837 weiblichen Opfern, die mit ihrem Partner in einem gemeinsamen Haushalt lebten, wurden 30.332 Ehefrauen Opfer ihrer Ehemänner, 167 Frauen Opfer ihres Partners aus eingetragenen Lebenspartnerschaften, 19.900 Frauen Opfer ihres Partners aus nichtehelichen Lebenspartnerschaften und 6.438 Frauen wurden Opfer von Männern aus ehemaligen Partnerschaften.

Und was genau bedeutet der aktuelle Wandel hin zur bereits angesprochenen Individualisierung der Ehe? Der idealtypische Bürger ist jetzt geschlechtsneutral und Normalverdiener. Die weibliche Rolle wird einfach an die männliche angelehnt. Es wird verkannt, dass es nicht nur eine Individualisierung aus Bindung, sondern auch eine Individualisierung in Bindung geben kann.8 Auch eine Eheschließung als revolutionärer Akt erschließt sich mir nicht. „Wir machen alles anders, wir brechen aus den alten Mustern aus und formen sie uns zu einer gleichberechtigten, neuartigen Wir-Schöpfung auf anderer Ebene.“ Geht das nicht außerhalb vorgeformter, sich nur langsam verändernder Institutionen?Institutionen, die eine solche historische Vergangenheit haben? So bekräftigte Hedwig Dohms bereits 1909, dass ein Scheitern der Ehe an der Institution selbst und nicht zwangsläufig an den Ehepartner*innen liegt.9 Als Institution ist sie darauf ausgerichtet, die soziale und mithin patriarchale Ordnung aufrecht zu erhalten, zum Leidwesen der Frau. Die Ehe gilt teilweise noch heute als einzig legitimierter Ort für Sexualität und als einzig lebbares Beziehungsmodell. Uneheliche Kinder sind bspw. bei einem kirchlichen Arbeitgeber noch immer ein möglicher Kündigungsgrund. Das familiäre Spektrum ist mittlerweile jedoch viel breiter geworden und passt häufig nicht in die binäre Ehekonstellation auf Lebenszeit. Die Ehe schränkt somit auch andere Beziehungsformen, Familienkonstellationen, die soziale Elternschaft und die Freiheit und Selbstständigkeit der Frauen ein.


Die Ehe wird idealisiert und romantisiert.

Zu nennen sind die illusorischen Erwartungshaltungen und Versprechungen, die an das eheliche Glück gestellt werden. Ist die Beziehung eines verheirateten Paares realer, ernstzunehmender, intensiver, gefestigter, erstrebenswerter? Die Ehe macht nichts besser. Schon überhaupt die Erwartung an Beziehungen haben mich verwundert. Die Eingehung einer festen Beziehung löst nicht all deine Probleme. Du bist immer noch Du. Nicht anders ist es in der institutionalisierten Form der Ehe. Bei vielen stellt sich daher nicht grundlos eine Art Ernüchterung nach der Hochzeit ein. Und nicht selten wird einfach wegen der Kinder (in Westdeutschlandsinkt der Anteil der unverheirateten Frauen zwischen dem Beginn der Schwangerschaft und der Geburt des ersten Kindes von 51 auf 31%10) oder wegen des gewollten frischen Windes geheiratet. Ich kritisiere die gesellschaftliche Erwartungshaltung bis Mitte 30 verheiratet sein zu sollen, wo doch die Zahlen zeigen, dass früh geschlossene Ehen ein höheres Scheidungsrisiko aufweisen.11 Und warum muss die Hochzeit der schönste Tag im Leben werden? Ich hoffe doch, dass noch unzählige, viel schönere Tagen folgen – ganz ohne Kitsch und Konfetti. In dem Buch „Sei kein Mann. Warum Männlichkeit ein Albtraum für Jungs ist“ (Leseempfehlung!) schreibt JJ Bola, dass Frauen in gewisser Weise zur „Liebe“ hin sozialisiert werden. Sie werden domestiziert „jemandes Frau“ und eine „gute Ehefrau“ zu werden.12 Eine Rollenzuweisung, die man hinterfragen kann. In Zeiten, in denen uns suggeriert wird, dass Liebe aus Kitsch und Begehren besteht, und Sex mit Liebe verwechselt wird, ist die Liebe überwiegend notwendige, aber nicht mehr hinreichende Bedingung zur Eheschließung.13 Im Übrigen: Das Gesetz kennt den Begriff Liebe nicht. Zudem gehört Unglücklichsein und Gewalt in der Ehe zur traurigen Alltagsrealität. Darüber können auch keine roten Rosen und Douglas-Gutscheine hinwegtäuschen. Es bedarf weiterhin der Enttabuisierung an der langen verschwiegenen sexualisierten Gewalt. Es bedarf der Entromantisierung und Desillusionierung der Ehe, die auch ein Macht- und Herrschaftsgefüge ist.


Die Ehe hat nur eine scheinbare Stabilitätswirkung.

Gewiss, die Eheschließung hat, sowie jeder Vertragsabschluss, Bindungswirkung. – Ungeachtet der obskuren Vorstellung, dass man eine emotionale Beziehung zu einem Menschen vertraglich vor dem Staat regelt – haben empirische Studien gezeigt, dass die Hemmschwelle bei institutionalisierten Partnerschaften höher ist als bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften. So haben auch kirchlich geschlossene Ehen ein 50% niedrigeres Scheidungsrisiko als standesamtlich geschlossene Ehen.14 Ich frage mich nur, ob sie glücklicher sind und die Institutionalisierung nicht nur dazu dient die leere Hülle aufrechtzuerhalten und Veränderungen zu untergraben.

Ein paar Fakten nach Peukert: Seit 1996 ist die Zahl der Ehepaare um 10% gesunken.15 Kinderlose Ehen weisen das höchste Scheidungsrisiko auf. Je mehr Kinder desto geringer der Trennungsfaktor.16 Frauen, die mehr Hausarbeit verrichten als ihre Partner, sind mit der Beziehung unzufriedener und lösen sie eher auf.17 Je größer im Allgemeinen die kulturellen und sozialen Unterschiede zwischen Partnern sind, desto größer ist das Scheidungsrisiko. Die Ehen von Unternehmern sind stabiler als die Ehen abhängig erwerbstätiger Ehemänner. Die Partnerinnen halten ihren beruflich selbstständigen Männern sozusagen „den Rücken frei“, indem sie stärker noch als in anderen Beziehungen die Haushaltsarbeit und Kinderbetreuung übernehmen.18 Nach der „marital attraction“-Hypothese sind die Ehen gebildeterer Frauen glücklicher, nach der „barriers to divorce“-Erklärung sind mit diesen Ehen außerdem Faktoren verbunden, die eine Scheidung besonders kostspielig gestalten. Eine Trennung/Scheidung ist umso wahrscheinlicher, je mehr die Frau im Verhältnis zu ihrem Mann verdient.19 Verantwortlich hierfür dürfte neben der finanziellen Absicherung im Falle einer Trennung sein, dass Frauen mit hohem Einkommen hohe Ansprüche an die Qualitäten ihres Partners stellen und vermehrt auf eine ausgeglichene Arbeitsteilung im Haushalt drängen. In Westdeutschland wirken sowohl ein traditionelles Erwerbsarrangement („Hausfrauenehe“) als auch ein teilmodernisiertes Erwerbsarrangement (Mann Vollzeit, Frau Teilzeit) ehestabilisierend.20 Frauen, die vom männlichen Ernährermodell abweichen, tragen bereits ein um etwa 50 % höheres Trennungsrisiko. Anders ausgedrückt: Die selbstständige, hochgebildete, vollerwerbstätige Ehefrau ohne Kinderwunsch lässt sich eher scheiden. Es ist die Abkehr aus der Unterdrückung durch Abhängigkeit hin zur Selbstständigkeit. Eine Stabilitätswirkung tritt also nur ein, wenn sich die Frau in die traditionelle Rollenverteilung einfügt. Die Ehe „auf Lebenszeit“ betrug 2019 durchschnittlich gut 14 Jahre.21 Man könne argumentieren: naja man muss ja nicht heiraten auf Lebenszeit. Nein, natürlich nicht. Doch gesetzlich ist das Lebenszeitmodell, wie bereits erläutert, nach wie vor verankert. Für mich gibt es auch nur einen wahren Satz: Nix ist fix. Wieso braucht man den Schein der Unvergänglichkeit? Das erschließt sich mir nicht. Im Jahr 2019 wurden circa 149.000 Ehen in Deutschland geschieden. Das ist jede dritte Ehe. Insgesamt waren gut 122.000 minderjährige Kinder von der Scheidung ihrer Eltern betroffen.22 Und ich weiß wie sich das anfühlt als Scheidungskind. Katastrophal.


Die Eheschließung führt zu unreflektierten und unüberlegten Adaptionen sexistischer Riten und Traditionen.

So werden auch heute bei Hochzeiten stereotype oder gar sexistische Brauchtümer übernommen und unhinterfragt rezipiert. Der Traum in Weiß zu heiraten. Weiß, die Farbe der Unschuld, der Reinheit, der sexuellen Unberührtheit.23 Also bitte! Der Schleier, als Zeichen der Unterdrückung, der nur vom Ehemann gelüftet werden darf. Der Vater führt die Braut zum Altar. Als Zeichen für was? Dass die Familie einen bei seiner Entscheidung unterstützt oder das es immer noch dem Einfluss der Familie obliegt? Die Tochter wird vom Vater an einen anderen Mann übergeben. Es ist ein Relikt der Verfügungsgewalt der Männer über die Frau aus der Manus-Ehe. Ich kritisiere die kirchliche Hochzeit, obwohl man nichts mit der Kirche zu tun hat und lediglich die Vorstellung einer kirchlichen Hochzeit romantisch findet. Ich kritisiere die Junggesell*innen Abschiede, die den Weg aus der Freiheit in „die Ketten der Ehe“ zelebrieren. Ich kritisiere die schrecklichen Hochzeitsspiele. Mein Favorit ist das Strumpfbandspiel: „Das Strumpfband rutscht zu Beginn erst einmal auf den Knöchel der Braut, die den dazu passenden Fuß auf einen Stuhl stellt. Ab da hängt's vom Geldbeutel der Gäste ab, wie viel Bein am Ende bloß liegt: Männer bieten Bares, damit das Strumpfband (und somit der Rock) hochrutscht, Frauen bieten mehr Bares, um beides wieder nach unten zu befördern. Fünf Minuten lang, dann ist Schluss und das Brautpaar um einige Euro reicher“24 - und auch um ein paar sexistische Klischees und die Abwertung der Frau als Sexualobjekt.


Die Ehe beinhaltet keine Schutzfunktion.

Durch die grundrechtlich manifestierte Schutzfunktion des Staates in Bezug auf die Ehe, kann dieser in die Ehe eingreifen und diese regeln. Die Ehe ist also nicht rein persönliches, sondern sie geht sehr wohl den Staat etwas an. Das kann man befremdlich finden. Der Staat erlässt Gültigkeitsvoraussetzungen, wie bspw. Formvorschriften oder regelt Folgen etwaiger Mängel. Nicht nur die Eingehung, sondern auch das Fortbestehen der Ehe dient auch dem staatlichen und gesellschaftlichen Interesse. So sind beispielsweise die Aufhebungsmöglichkeiten der Ehe bei arglistiger Täuschung enger gefasst als im Allgemeinen Teil des BGB, vgl. § 1314 II Nr. 3 BGB mit § 123 II 1 BGB. Vor allem können Mängel der Eheschließung einfacher geheilt werden, z.B. durch bloßes Zusammenleben. Hinzu kommt, dass auch die aufgehobene Ehe noch Folgen haben kann, wie Ansprüche auf Zugewinn- und Versorgungsausgleich oder Unterhalt.25 Wie in § 1353 BGB geschrieben, bestehen nicht nur Rechte, sondern insbesondere auch Pflichten der Ehegatten. Die Ehe verpflichtet die Ehepartner zu umfassender Lebensgemeinschaft und schränkt notwendigerweise die Freiheit des Einzelnen in erheblicher Weise ein. Diese werden zwar in der funktionierenden Ehe nicht zwangsläufig sichtbar, bei Trennung und Scheidung aber umso deutlicher. Sie dient dem Schutz schwächerer Familienmitglieder vor Benachteiligung unter Ausnutzung emotionaler Bindungen oder auch finanzieller Abhängigkeit. Aber genau diese Schutzfunktion kann man auch kritisieren. Zementiert sie nicht gerade diese ungleiche Rollenverteilung? Stichwort Ehegattensplitting, die sogenannte Herdprämie, bei der es sich für die Frau nicht „lohnt“ arbeiten zu gehen. Und da sich die Ehe zu einem Institut entwickelt, welches individualisiert auf Eigenverantwortlichkeit und nicht mehr auf nacheheliche Solidarität setzt, führt dies nicht nach der Scheidung verstärkt zur Altersarmut bei Frauen? Ist eine Schutzfunktion nicht obsolet, wenn gleichberechtigte Zustände herrschen würden? Und man beachte: natürlich bestehen auch bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften Ausgleichsansprüche. Mein Repetitor sagte einmal: „Jeder vernünftige Familienrechtler würde Euch von der Eheschließung abraten.“


Die Ehe gibt ein Besitzrecht am Partner und an der Partnerin.

Einigen gefallen die Formulierungen wie „mein Mann“ oder „meine Frau“. Mich irritieren diese Besitzansprüche. Ich sehe es da ganz klassisch mit Erich Fromm: Weniger Haben mehr Sein. Liebe ist ein aktiver Akt und man kann Liebe nicht haben, indem man heiratet und Verträge schließt: „Der Ehevertrag gibt beiden das exklusive Besitzrecht auf den Körper, die Gefühle, die Zuwendung des anderen. Niemand muß mehr gewonnen werden, denn die Liebe ist zu etwas geworden was man hat, zu einem Besitz. […] Sie arrangieren sich nun auf dieser Ebene, und anstatt einander zu lieben, besitzen sie gemeinsam, was sie haben: Geld, gesellschaftliche Stellung, ein Zuhause, Kinder.“26


Die Ehe diskriminiert (ökonomisch) andere Lebensformen.

Steuerersparnisse. Ein Totschlagargument. Aber mal ganz ehrlich, man heiratet doch aus „Liebe“? oder geht es wieder um die wirtschaftliche Betrachtungsweise, um ökonomische Einsparungen, die bereits in der Frühzeit eine Rolle spielten? Eine kapitalistische Verformung. Beides sagen viele. Aber ab wann sind die Steuererleichterungen am größten? Genau: wenn ein Ehepartner Vollzeit arbeitet und einer zu Hause bleibt. Sind beide voll berufstätig trifft sie die ganze Steuerlast. Begünstigt wird wieder das patriarchale Ernährermodell. Faktisch erweist sich das Ehegattensplitting als Hürde für eine gleichberechtigte Arbeitsteilung. Bei Kindern sieht das Ganze etwas anders aus, aber Kinder sind ja wiederum potenzielle Steuerzahler*innen. Dort wo die Ehe bevorzugt wird, wirkt sie für andere diskriminierend. Und wozu dienen Steuern? Zur Deckung des gesellschaftlichen Finanzbedarfs – es könnte schlimmer sein, Geld ausgeben zu müssen.

Ein Dafür sein für die „Ehe für alle“ bedeutet nicht, dass man die Ehe an sich nicht ablehnen kann. Es ist ein kleiner Schritt, um Ungleichheiten zu beseitigen.


Ja, vieles fußt im patriarchalen Geschlechterverhältnis, aber die Ehe ist ein solch patriarchales Institut, welches ohne absolute Gleichstellung und Gleichberechtigung weiterhin geschlechterdiskriminierend wirkt. Es gibt noch unzählige Gründe mehr, die gegen die Eheschließung sprechen. Dies ist eine alte Kritik. Nichts neues, doch nach wie vor erzählenswert. Ich bin der Ansicht man kann vieles außerhalb der Ehe durch kontinuierliche Konsensstruktur regeln, wenn man von Anbeginn auf wahre Gleichberechtigung setzt. Ich sehe es als Aufgabe der Politik Lebensgrundlagen zu schaffen, die den Begriff der Familie ausgeweitet ermöglichen und die Eheschließung obsolet machen. Letztlich ist es die eigene Entscheidung. Und wer sich als Frau für die traditionelle Aufgabenverteilung entscheidet, profitiert womöglich von der Ehe und der Zugewinngemeinschaft. Nur eine Sache ist mir bei aller Gefühlsduselei wichtig: Die Eheschließung ist ein privatrechtlicher Vertrag. Was heißt Gütertrennung, was Zugewinngemeinschaft, was ist überhaupt ein Ehevertrag und wann ist dieser sinnvoll? Neben der Vorbereitung zur Feier, lohnt sich die Vorbereitung zur Scheidung. Als Lektüre empfehle ich zunächst ein Blick in die §§ 1297-1921 BGB. #knowyourrights


Wie es in einem alten französischen Lied heißt: Liebe ist ein Kind der Freiheit.


Musik

Du wirst gemocht, kriegst den Mann, machst ein Kind

Doch dein Kopf bleibt leer und dein Herz bleibt blind

Du machst dir Vorwürfe, warum du nicht glücklich bist

Und glaubst noch immer, die Gesellschaft unterdrückt dich nicht

Du suchst nach Wärme, willst ihre Liebe binden

Doch durch dieses Binden wirst du wahre Liebe niemals finden


Johanna


 

Literatur


Abraham, M. (2006). Berufliche Selbstständigkeit. Die Folgen für Partnerschaft und Haushalt. Wiesbaden.

Battes, R. (2018). § 10 „Eheverständnis“ und Eherecht: Geschichte und Rechtsvergleich, in: Eherecht, Berlin, Heidelberg: Springer.

Bola, JJ. (2020). Sei kein Mann. Warum Männlichkeit ein Albtraum für Jungs ist. Hanserblau, München.Brigitte Hochzeitsspiele https://www.brigitte.de/liebe/hochzeit/hochzeitsspiele--die-besten-spiele-zur-hochzeit-10085928.html

Diekmann, A. & Engelhardt, H. (2008). Alter der Kinder bei Ehescheidung der Eltern und soziale Vererbung des Scheidungsrisikos. In W. Bien & J. A. Marbach (Hrsg.), Familiale Beziehungen, Familienalltag und soziale Netzwerke (S. 223–240). Wiesbaden.

Fromm, E. (1976). Haben und Sein, dtv Verlag, 37. Auflage März 2010.

Lanzinger, M. (2012). „Wir antizipieren die Flügel, die wir einst haben werden" - Hedwig Dohms Ehekritik als Gesellschaftskritik und utopischer Entwurf Beitrag zum Themenschwerpunkt "Europäische Geschichte - Geschlechtergeschichte", in: Themenportal Europäische Geschichte, <www.europa.clio-online.de/essay/id/fdae-1567>.

Kirchhoff, J. H. W. (1835). Gesinde-Recht nach Grundsätzen des Gemeinen und Preußischen Rechts und mit vorzugsweiser Berücksichtigung der Provinzial-Gesetze und Statute in Neu-Vorpommern und Rügen.

Liu, G., & Vikat, A. (2004). Does divorce risk depend on spouses’ relative income? MPIDR Working Paper WP 10/2004.

Meder, S. (2013). Familienrecht von der Antike bis zur Gegenwart, Böhlau Verlag GmbH & Cie, Köln Weimar Wien.Peuckert, R. (2019). Familienformen im sozialen Wandel. 9. Aufl. Springer eBooks : Social Science and Law. Wiesbaden: Springer VS. doi:10.1007/978-3-658-25077-5.

Ruppanner, L., et al. (2017). Does unequal housework lead to divorce? Evidence from Sweden. Sociology (first published january 4, 2017.

Schmitt, C., & Trappe, H. (2014). Geschlechterarrangements und Ehestabilität in Ost- und Westdeutschland. SOEPpapers 682. DIW Berlin.Statistisches Bundesamt https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2020/07/PD20_268_12631.html

Thibeaut, A. F. J. (1803). System des Pandeken-Rechts, 1. Band, 1. Auflage.

Wippermann, C. & Borgstedt, S. & Möller-Slawinsksi, H. (2010) Partnerschaft und Ehe- Entscheidungen im Lebensverlauf. Einstellungen, Motive, Kenntnisse des rechtlichen Rahmens, hg. V. BMFSFJ.


 

1 Meder S. 13, Kirchhoff S. 16f

2 Meder S. 14, Thibeaut § 305

3 Meder S. 49

4 Meder S. 63

5 Meder S. 191

6 Meder S. 201

7 Meder S. 249, Wippermann S. 54-59

8 Meder S. 243

9 Lanzinger

10 Peukert S. 40

11 Peukert S. 272f

12 Bola S. 57

13 Peukert S. 42

14 Diekmann und Engelhardt

15 Peukert S. 28

16 Diekmann und Engelhardt

17 Ruppaner et al.

18 Abraham

19 Liu und Vikat

20 Schmitt und Trappe

21 Statistische Bundesamt

22 Ebd.

23 Wikipedia: Brautkleid

24 Brigitte Hochzeitsspiele

25 Battes S. 74

26 Fromm S. 64f

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